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Peißnitzhaus e.V.
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Verein zur Restaurierung und
dauerhaften Nutzung des Peißnitzhauses
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Die Satzung des Peißnitzhaus e.V. PDF Drucken

Peißnitzhaus e.V.

- SATZUNG -
Fassung vom 20.12.2019

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. 1Der Verein führt den Namen „Peißnitzhaus e.V.“.

  2. 1Sitz des Vereins ist Halle (Saale). 2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Mittel des Vereins

1Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutzes sowie des Heimatgedankens, insbesondere durch die Restaurierung und die Vorbereitung zur dauerhaften Nutzung des Kulturhauses auf der Peißnitzinsel und des umliegenden Landschaftsschutzgebietes sowie die ideelle und finanzielle Unterstützung der Peißnitzhaus Förderkreis gem. eG zur Förderung des Landschafts und Denkmalschutzes und der Kunst und Kultur. 2Darüber hinaus ist es Ziel des Vereins durch Bildungsveranstaltungen, Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit über die Geschichte der Peißnitzinsel und des Kulturhauses Peißnitz aufzuklären.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 4Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. 1Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Die Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele geschieht ohne Bevorzugung von politischen oder konfessionellen Überzeugungen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt.

  2. 1Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet. 2Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

  3. 1Die Mitgliedschaft endet mit der Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand sowie durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 2Für die Austrittserklärung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres. 3Der Mitgliedsbeitrag bleibt bis zu Beendigung der Mitgliedschaft fällig.

  4. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelnen Personen, die besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  5. 1Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausschluss aus dem Verein. 2Ausschließungsgründe sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung, die Interessen oder das Ansehen des Vereins sowie die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach vorheriger Aufforderung. 3Die Entscheidung zur Ausschließung bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder und ist dem Auszuschließenden mindestens 8 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. 1Durch die Aufnahme in den Verein entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen. 2Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung stets für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. 3Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt jährlich.

  2. 1Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 2Insbesondere bei sozial schwachen Einkommensverhältnissen und persönlicher Unzumutbarkeit bezüglich der Zahlung der Beiträge soll dem Antrag stattgegeben werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins. 2Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 3Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  2. 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung per Briefsendung, Fax oder Email an jedes Mitglied einberufen. 2Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten.

  3. 1Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3Steht der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte im Wege, so kann der Vorstand ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechende Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. 4Diese sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  4. Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes

  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans sowie des Jahresabschlusses

  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

  • Festlegung, Änderungen und Auslegung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Festsetzung der Beiträge

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  2. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Vorstand

  1. 1Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren. 2Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 3Eine Wahl im Block und eine Wiederwahl sind möglich. 4Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, endet auch das dazugehörige Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit auf der nächsten Mitgliederversammlung. 5Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

  2. 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus dieser Satzung nicht ein anderes ergibt oder die Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen. 2Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

  3. 1Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann eine Geschäftsführung bestellt werden. 2Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen stets geladen , um den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. 3Seine Vollmachten sind durch den Vorstand festzulegen.

  4. Über alle Personalfragen entscheidet der Vorstand.

  5. 1Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich. 2In Ausnahmefällen kann auch eine Aufwandsentschädigung im Sinne von §3 Nr. 26 EStG gezahlt werden.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes beschließt, sind bei der Auflösung des Vereins der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die bisherigen Ziele und Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung.

§ 10 Inkrafttreten und Gerichtsstand

  1. Die vorliegende Satzung tritt am 20.12.2019 in Kraft.

  2. Gerichtsstand ist Halle (Saale).